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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2000 - 1 K 590/98   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2000 - 1 K 590/98 (https://dejure.org/2000,6802)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.02.2000 - 1 K 590/98 (https://dejure.org/2000,6802)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. Februar 2000 - 1 K 590/98 (https://dejure.org/2000,6802)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eigenheimzulage bei bautechnischer "Zweitherstellung" an einem schon bestehenden Gebäude

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigenheimzulage bei bautechnischer "Zweitherstellung" an einem schon bestehenden Gebäude; Streitwert bei Eigenheimzulage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Eigenheimzulage bei bautechnischer "Zweitherstellung" an einem schon bestehenden Gebäude; Streitwert bei Eigenheimzulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 540
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 31.03.1992 - IX R 175/87

    AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG nur für bautechnisch neue Gebäude

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2000 - 1 K 590/98
    Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken und die Dachkonstruktion (BFH-Urteile vom 31. März 1992 IX R 175/87, BFHE 168, 109 , BStBl II 1992, 808 und vom 29. Juni 1993 IX R 44/89 BFH/NV 1994, 460 zu § 7 Abs. 5 EStG - Herstellen einer Wohnung -).

    Soweit die Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998 (BStBl I 1998, 190 Rz. 11) durch die Inbezugnahme des BFH-Urteils vom 31. März 1992 (BFHE 168, 109 , BStBl II 1992, 808 ) eine andere Rechtsauffassung vertreten sollte, kann sich der Senat dem nicht anschließen.

    Eine andere Beurteilung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der sogenannten "Zweitherstellung" ergibt sich nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats auch nicht aus der Urteilsbegründung des BFH im Urteil BFHE 168, 109 , BStBl II 1992, 808 .

  • BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauches nach unentgeltlicher Grundstücksübertragung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2000 - 1 K 590/98
    Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken und die Dachkonstruktion (BFH-Urteile vom 31. März 1992 IX R 175/87, BFHE 168, 109 , BStBl II 1992, 808 und vom 29. Juni 1993 IX R 44/89 BFH/NV 1994, 460 zu § 7 Abs. 5 EStG - Herstellen einer Wohnung -).
  • BFH, 15.11.1995 - X R 102/95

    1. Keine Herstellung einer Wohnung i. S. von § 10 e EStG durch Verbindung von

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2000 - 1 K 590/98
    Baumaßnahmen an einem bestehenden Einfamilienhaus erfüllen diese Voraussetzungen nur dann, wenn die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen, d. h., wenn das Gebäude bautechnisch neu ist (BFH-Urteil vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290 BStBl II 1998, 94 zu § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ).
  • FG Nürnberg, 13.04.1999 - I 18/98
    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2000 - 1 K 590/98
    Nach der Rechtsauffassung des BFH kann darüber hinaus die Zweitherstellung eines neuen Gebäudes auch bei Vollverschleiß an einem bereits bestehenden Gebäude vorliegen, wenn die neueingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1997 X R 54/96 BFH/NV 1998, 841 ; vgl. aber auch FG Nürnberg, Urteil vom 13. April 1999 I 18/98 EFG 1999, 1070).
  • BFH, 17.12.1997 - X R 54/96

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung der Anschaffung eines Hauses -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2000 - 1 K 590/98
    Nach der Rechtsauffassung des BFH kann darüber hinaus die Zweitherstellung eines neuen Gebäudes auch bei Vollverschleiß an einem bereits bestehenden Gebäude vorliegen, wenn die neueingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1997 X R 54/96 BFH/NV 1998, 841 ; vgl. aber auch FG Nürnberg, Urteil vom 13. April 1999 I 18/98 EFG 1999, 1070).
  • BFH, 11.09.1996 - X R 46/93

    Eine Wohnung i. S. von § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG wird nicht schon dadurch

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2000 - 1 K 590/98
    Baumaßnahmen an einem bestehenden Einfamilienhaus erfüllen diese Voraussetzungen nur dann, wenn die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen, d. h., wenn das Gebäude bautechnisch neu ist (BFH-Urteil vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290 BStBl II 1998, 94 zu § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ).
  • BFH, 25.08.1999 - X R 57/96

    Wiederaufbau und Renovierung einer durch Brand zerstörten Wohnung;

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2000 - 1 K 590/98
    Dabei genügt es in der Regel nicht, wenn nur ein für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert wird (BFH-Urteil vom 25. August 1999 X R 57/96, HFR 2000, 100).
  • BFH, 20.11.2003 - III R 14/03

    EigZul: Ausbauten und Erweiterungen

    Insoweit unterscheidet sich der Fall grundlegend von den Sachverhalten, die den von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen FG vom 6. November 2002 5 K 217/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 284) und des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2000 1 K 590/98 (EFG 2000, 540) zugrunde lagen.
  • FG Hessen, 10.03.2003 - 5 K 5575/00

    Eigenheimzulage; Erweiterung; Sanierung; Eigentumswohnung; Gepräge; Herstellung -

    Der vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschiedene Fall (Urteil vom 23. Februar 2000 1 K 590/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 540 ) unterscheidet sich dadurch vom vorliegenden Streitfall, dass dort durch die Baumaßnahme überhaupt "erst wieder die Bewohnbarkeit des Gebäudes" ermöglicht wurde, während die Klägerin vor Beginn ihrer Baumaßnahme Eigentümerin einer bewohnbaren Eigentumswohnung mit 2 Zimmern, Küche und Bad im Obergeschoss und zwei weiteren Zimmern im Dachgeschoss war.
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2002 - 5 K 3158/00

    Altbausanierung als "Neuherstellung"

    Die Rechtsprechung hat dies beispielsweise dann angenommen, wenn an einem Gebäude erhebliche Arbeiten wie Ersetzung alter Streifenfundamente durch neue Betonfundamente, neue Estrichauflagen, vollständiger Austausch der Holzbalkengeschossdecke, Erneuerung der Dachkonstruktion unter nur hälftiger Wiederverwendung des alten Dachaufbaus, Entfernung alter tragender Innenmauern und Ersetzung durch Stahlträger und Vergrößerung der bebauten Fläche von 50 auf 220 qm vorgenommen wurden (FG Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2000, Az.: 1 K 590/98, EFG 2000 S. 540 ).
  • FG Berlin, 29.05.2001 - 7 K 7344/98

    Neuherstellung einer Wohnung im Zuge der umfangreichen Modernisierung eines

    Die Entscheidungen sind allerdings noch revisionsbefangen (Finanzgericht - FG - Nürnberg Urteil vom 13. April 1999 I 18/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 1070, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen X R 36/99; FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 23. Februar 2000 1 K 590/98, EFG 2000, 540 , Revision anhängig unter dem Aktenzeichen IX R 41/00; Hessisches FG Urteil vom 4. Juli 2000 11 K 6696/98, EFG 2001, 18 , Revision anhängig unter dem Aktenzeichen X R 48/00; Thüringer FG Urteil vom 12. Juli 2000 III 1649/99, EFG 2000, 1300 , Revision anhängig unter dem Aktenzeichen IX R 78/00).
  • FG Hessen, 16.01.2002 - 12 Ko 3253/00

    Erinnerung; Kosten; Beweisgebühr; Beweisaufnahme; Prozessstoff; Fotografie;

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erinnerung bereits deshalb keinen Erfolg hat, weil der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren möglicherweise unzutreffend davon ausgegangen ist, dass sich der Wert des Streitgegenstandes nach dem gesamten Förderzeitraum (64.000 DM) - und nicht nach dem Jahresbetrag der Zulage (8.000 DM) - bemisst (vgl. hierzu einerseits Finanzgericht - FG - Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.2.2000 1 K 590/98, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 540 , andererseits Hessisches FG, Beschluss vom 9.8.2000 5 K 5580/99, EFG 2001, 86 ; differenzierend FG des Saarlandes, Beschluss vom 20.7.2001 1 K 49/00, EFG 2001, 1396).
  • FG Saarland, 20.07.2001 - 1 K 49/00

    Streitwertbemessung bei Eigenheimzulage

    Dem gegenüber ist das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern der Auffassung, der Streitwert sei nach dem Wert für den gesamten Förderungszeitraum zu bemessen (Beschluss vom 23. Februar 2000 1 K 590/98, EFG 2000, 540).
  • FG Sachsen-Anhalt, 07.03.2001 - 2 K 511/99

    Eigenheimzulage: Zur Gewährung des erhöhten Fördergrundbetrages in sog.

    Des weiteren muss die Wohnung bautechnisch neu sein, d.h. die Baumaßnahme muss einem Neubau gleichkommen (vgl. BFH Urteil vom 11. September 1996 X R 46/93, BStBl. 1998, 94, BFH Urteil vom 15. November 1995 X R 102/95, BStBl. II 1998, 92 jeweils zu § 10 e EStG , vgl. auch FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 23. Februar 2000 1 K 590/98, EFG 2000, 540 ).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2000 - 1 K 98/99

    Beginn der Herstellung eines Objekts i.S.d. § 2 EigZulG bei Aufnahme der

    Da es sich bei der Eigenheimzulage um einen Betrag handelt, der für einen fest umrissenen Zeitraum (Förderzeitraum) durch einen Bescheid verbindlich festgesetzt wird, setzt der Senat als Streitwert die Eigenheimzulage für den gesamten Förder Zeitpunkt an, soweit der Antrag des Klägers nicht dahinter zurückbleibt (Senatsurteil v. 23.02.2000 - 1 K 590/98 - EFG 2000, S. 540; ebenso: Tipke/Kruse, 16. Aufl., Vor § 135 FGO , Tz. 245).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.01.2002 - 2 K 2921/99

    Anschaffung einer Wohnung nach Ablauf des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung

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  • FG Sachsen, 07.03.2001 - 2 K 511/99

    Anspruch auf Gewährung des erhöhten Fördergrundbetrages bei der Eigenheimzulage;

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